1.1. Anschrift des Verkäufers

Beim Sattelkauf schließen Sie einen Vertrag mit der Firma Hamm-Concepts, Lempstr. 4, 35614 Asslar ab.

1.2. Geltungsbereich

Für alle von uns erbrachten Dienstleitungen wie Sattelbeurteilungen und Anpassungen, Verträge über den Kauf von Sätteln oder anderen Reitsportartikeln, gelten ausschließlich die nachfolgenden Geschäftsbedingungen.

1.3. Abweichende Bedingungen und Mündliche Abreden

Abweichende Bedingungen, die nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt und bestätigt wurden, sind unverbindlich, auch wenn Ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wurde. Mündliche Vereinbarungen haben demnach nur Gültigkeit, wenn diese schriftlich bestätigt worden sind.

2 Bestellung/ Lieferung von Sätteln und anderem Reitsportzubehör

Bestellungen über Sättel oder andere Reitsportartikel werden zu den Ausführungs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen verkauft, wie es mit dem Kunden abgesprochen wurde. Mit der Anzahlung erkennt der Kunde dies an.

Die Lieferbarkeit von Maßsätteln beträgt durchschnittlich 6-8 Wochen. Durch Betriebsferien kann sich die Auslieferung um ca 2 Wochen verlängern. Bei Konfektionssätteln variiert die Lieferbarkeit je nach Marke. Bei der Auslieferung eines nach Maß oder Farbwunsch bestellten Sattels oder Reitsportartikels ist der Käufer immer zur Abnahme verpflichtet, allerdings nur, sofern der Artikel die bestellte Beschaffenheit erfüllt und die funktionellen Ansprüche für Pferd und Reiter erfüllt werden.

3 Preise

Alle Preise gelten in EURO und enthalten die aktuell geltende gesetzliche Mehrwertsteuer. Es gelten immer die Preise vom Tag der Beauftragung/Bestellung bis zur Auslieferung.

4 Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren bis zur vollständigen und restlosen Bezahlung vor. Das unter Vorbehalt stehende Eigentum dient uns insofern als Sicherungszweck für unsere Saldoforderung, es darf nicht verändert oder beschädigt werden. Der Käufer darf unter Eigentumsvorbehalt stehende und von uns gelieferte Ware nicht an Dritte weiter verkaufen, ohne diese von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten und den durch Verkauf gezogenen Nutzen zur Zahlung der Schuld zu verwenden, gleiches gilt für Verpfändungen gegenüber Forderungsberechtigter Dritter.

5 Zahlungsarten

Der Rechnungsbetrag ist sofort bei Auslieferung fällig und kann wahlweise per EC-Girocard oder in Bar vor Ort bezahlt werden. Kreditkartenzahlung ist bis zu einem Betrag von 300,- € möglich. Darüber hinaus wird ein Gebührenzuschlag von 2% berechnet. In Zahlung genommene Sättel sind Teil des Kaufpreises und müssen bei Lieferung des Neusattels übergeben werden.

6 Schadenersatz

Schadenersatzansprüche gegen Hamm-Concepts wegen Nichterfüllung oder Verzug sind ausgeschlossen, es sei denn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit liegen vor und sind konkret nachzuweisen.

Kosten für Haltung, Fütterung, Training, Tierarzt o. ä. von Pferden, die ggf. wegen eines nicht nutzbaren oder durch Veränderung von Pferd, Reiter oder Sattellage nicht mehr passenden Sattels beim Käufer entstehen könnten sowie Folgekosten des Reiters (Reitausfall o. ä.) werden nicht erstattet. Aus Kulanzversprechen oder -Regelungen kann weder ein Rechtsanspruch noch eine nebenvertragliche Verpflichtung abgeleitet werden.

7 Gewährleistung

Alle Sättel durchlaufen eine strenge Qualitätskontrolle. Dabei ist zu beachten, dass Leder ein Naturprodukt ist. Für einen Sattel kann daher keine Gewährleistung für kleine Fehler oder Unebenheiten im Leder selbst oder für die normale Abnutzung durch den Gebrauch übernommen werden. Lederfarben können unterschiedlich ausfallen und von der Farbe sich unterschiedlich darstellen, da die Rohhäute die Lederfarbe unterschiedlich annehmen. Die Farbe des Leders verändert sich zudem bei Gebrauch, u.a. durch Sonneneinwirkung, Lederbehandlung mit Ölen oder anderen Pflegemitteln und durch die Benutzung selbst. Dies sind Merkmale des Naturprodukts Leder und stellen keinen Reklamationsgrund dar. Der Schweiß des Reiters kann in der Sitzfläche besonders im Bereich des Kederbandes feine Risse verursachen. Diese Veränderungen am Leder sind ausdrücklich aus der Gewährleistung ausgeschlossen. Es ist daher äußerst wichtig nach dem Reiten die Sitzfläche vom Schweiß des Reiters mit einem Lappen und etwas Seife zu befreien.

Erkennbare optische Mängel am Sattel müssen unverzüglich nach Lieferung, spätestens nach 7 Tagen, verborgene Mängel (z.B. gebrochenes Kopfeisen oder Sattelbaum) unverzüglich nach Erkennbarkeit schriftlich gerügt werden. Bei berechtigter, fristgerechter Mängelrüge erhält der Käufer zunächst das Recht auf Nachbesserung, bei erfolgloser Nachbesserung das Recht auf Umtausch oder Warengutschrift. Ein weitergehender Schadenersatz wegen mangelhafter Lieferung ist nur für den Fall der groben Fahrlässigkeit oder Vorsatz möglich; für den Fall der leichten Fahrlässigkeit ist er ausgeschlossen. Die Garantiezeit wird durch eine Garantieleistung nicht verlängert, auch nicht für ersetzte und reparierte Teile. Die Herstellergarantie auf alle Lederarbeiten beträgt 1 Jahr bei normaler Beanspruchung und sachgemäßem Umgang bzw. Pflege. Die Herstellergarantie entnehmen Sie dem ausgehändigten Garantieschein.

Die Anpassung des ausgelieferten Sattels erfolgt stets für das gerittene Pferd mit dem jeweils gewünschten Reiter. Die Anpassung wird nach anatomischen und biomechanischen Grundsätzen vorgenommen. Eine erfolgreiche Anpassung ist gewährleistet, wenn das Pferd beim Proberitt zufrieden läuft und der Reiter sich in dem neuen Sattel wohl fühlt.

Eine erfolgreiche Auslieferung kann negativ beeinflusst werden durch:

  • einen Reiter der körperliche Befunde hat insbesondere Wirbelblockaden, andere Einschränkungen des Bewegungsapparates, oder sonstige andere Erkrankungen
  • Reitkenntnisse, die dem Anfängerniveau entsprechen
  • das Reitergewicht hat sich verändert
  • es wird ein klammes, lahmes, erkranktes oder mit Wirbelblockaden / Beckenschiefstand behaftetes Pferd vorgestellt
  • das Pferd wurde vor weniger als 7 Tagen frisch beschlagen oder ausgeschnitten
  • ungenügende Beleuchtung eines Reitplatzes, oder Hallenbeleuchtung
  • die Reitumgebung ist ungenügend für eine Sattelanpassung (matschig, sehr uneben, gefroren, glatt, starker Witterung zum Anpassungszeitpunkt ausgesetzt, wie Sturm, Gewitter, Regen, Schneeschauer, starke Mittagshitze)

Durch den neu angepassten Sattel und durch regelmäßiges Trainieren des Pferdes kann sich die Rückenmuskulatur des Pferdes innerhalb kurzer Zeit verändern was Einfluß auf die Passform des Sattels haben kann. Beispiele:

  • Das Pferd kann Saison-, krankheits- oder fütterungsbedingt zu- oder abnehmen.
  • Pferde haben Tagesform abhängige Leistungsschwankungen.
  • Durch einen frischen Beschlag kann das Pferd klamm laufen.
  • Erkrankungen am Bewegungsapparat lassen sich im Frühstadium schwer oder gar nicht erkennen.
  • Durch Buckeln oder festlegen kann sich das Pferd eine Zerrung oder Blockade zugezogen haben.
  • Reiterliche Schwächen, laienhaftes Reiten körperliche Defizite des Reiters können bei sensiblen Pferden negative Muskelveränderungen, Verspannungen oder Blockaden verursachen.

In der Folge dieser möglicher Einflüsse kann dies z.B. zu einem Vorrutschen oder zur Seite rutschen des Sattels führen oder eine Schwerpunktveränderung bewirken, obwohl der Sattel anatomisch immer noch gut passt.

Daher kann eine Gewährleistung auf die Passgenauigkeit eines neuen Sattels sowie die korrekte Sitzposition des Reiters nur  auf den Zeitpunkt der Übergabe garantiert werden. Eine dauerhafte Gewährleistung auf die Passform ist aus den genannten Gründen ausgeschlossen.

Nachträgliche Reklamationen sind nur statthaft, wenn obige Gründe nicht ausschlaggebend waren.

Die Gewährleistung beträgt bei neuen Artikeln 24 Monate, bei gebrauchten Artikeln 12 Monate. Ist der Kunde Unternehmer (z. B. selbständiger Kaufmann oder Reitlehrer, Gestütsbetreiber oder nutzt er die Ware gewerblich bzw. über eine „übliche Nutzung“ hinaus, z. B. im Reit- oder Reitschulbetrieb), oder gibt sich als solcher aus, beträgt die Gewährleistung 12 Monate, bei gebrauchten Artikeln 6 Monate. Ein Gewährleistungs-Mangel muss schriftlich angezeigt werden.

Diese Anzeige muss eine ausführliche Beschreibung des Mangels und ggf. eine Beschreibung der Veränderung des Pferdes (möglichst mit einem Foto) beinhalten. Dem Verkäufer ist die Art und der Umfang der Nachbesserung nach der Überprüfung und Kontrolle des angezeigten Mangels überlassen. Ist ein Sattel z.B. nach einer auch nur kurzen Nutzung nicht mehr passend,(wie schon beschrieben z.B. bei Veränderung von Gewicht, Umfang, Trainingszustand oder der Muskulatur usw.), so ist dies kein Gewährleistungsmangel, wenn er bei Gefahrübergang passend war. Der Verkäufer bietet auf Wunsch dann einen Service- und Kontrolltermin beim Käufer an, um die Passform des Sattels zu prüfen und falls erforderlich Anpassungen vorzunehmen. Die Kosten für die erste Nachkontrolle sind im Kaufpreis enthalten.

Auch Veränderungen der Kissenwolle sind nutzungsbedingte, normal mögliche Veränderungen und fallen nicht in die Gewährleistung. Wird Gewährleistung zu Unrecht angezeigt und dem Verkäufer entsteht durch den Versuch der unnötigen Nachbesserung ein Schaden (Fahrtkosten & Verdienstausfall), so muss dieser ersetzt werden. Wenn fremde Dritte an einem Sattel gearbeitet haben, erlischt der Gewährleistungsanspruch. Wenn fremde Dritte eine Erklärung zur Sattellage abgeben, so muss diese eine detaillierte Beschreibung der Feststellungen beinhalten, in welchem Muskelbereich der Sattel nicht passen sollte. Die genaue Bezeichnung der Muskelnamen ist zwingend erforderlich um die Feststellungen nachvollziehen zu können. Gewährleitungs- bzw. Instandsetzungskosten über Reparaturarbeiten – selbst wenn es sich um Gewährleistung handeln sollte – von fremden Dritten werden nicht übernommen.

8 Garantie

Die Garantie beträgt bei neuen Artikeln 24 Monate. Ist der Kunde Unternehmer (z. B. selbständiger Kaufmann oder Reitlehrer, Gestütsbetreiber oder nutzt er die Ware gewerblich bzw. über eine „übliche Nutzung“ hinaus, z. B. im Reit- oder Reitschulbetrieb), oder gibt sich als solcher aus, beträgt die Garantie 6 Monate, bei gebrauchten Artikeln gibt es keine Garantie.

Im Garantiefall muss der vermutete Mangel oder Fehler möglichst umfangreich beschrieben und mit Fotos dokumentiert werden. Garantiearbeiten sind rein technische Leistungen, optische Nachbesserungen fallen nicht in die Garantie. Gegebenenfalls erforderliche Nachpolsterungen, oder Änderungen der Kopfeisenweite erfüllen, wie alle anderen nutzungsbedingten Veränderungen (z. B. Gewichtseinwirkung des Reiters, fütterungsbedingten oder trainingsbedingten Veränderungen des Pferdes), keinen Anspruch auf Garantie, sondern werden im Zuge der Serviceleistungen bearbeitet. Zusätzliche Kulanzregelungen sind ohne Rechtsanspruch und auf Antrag möglich. Wird Garantie zu Unrecht angezeigt und dem Verkäufer entsteht durch den Versuch der unnötigen Nachbesserung ein Schaden (Fahrtkosten, Verdienstausfall), so muss dieser ersetzt werden. Wenn fremde Dritte an dem Sattel gearbeitet, ihn zerlegt oder sonst wie repariert oder gar manipuliert haben erlischt der Garantieanspruch. Garantie- bzw. Instandsetzungskosten über Reparaturarbeiten – selbst wenn es sich um Garantie handeln sollte – von fremden Dritten werden nicht übernommen. Hier sind freiwillige Kulanzregelungen auf Antrag möglich.

9 Rückgabe/Rückgabefolgen/Wertersatz

Rückgabe oder Umtausch im Rahmen von Garantie oder Kulanz sind auf Antrag (Textform) möglich, ein Rechtsanspruch darauf besteht jedoch nicht. Im Falle einer Rückgabe, eines Umtausches, einer Wandlung oder Stornierung, egal aus welchem Grund (auch aus Gewährleistungs-oder Verzugsrecht) sind alle vom Käufer empfangenen Leistungen (auch Zugabeartikel) in vollem Umfang zurück zu gewähren und gezogene Nutzungen herauszugeben bzw. dafür Nutzungsentgeld/Wertersatz zu leisten, (Sonderanfertigungen an Kundeneigenen Waren oder Zubehören,  Anfahrtskosten, Sattelanprobekosten,  Proberittgebühren etc., die angefallen sind) auch wenn diese nicht separat berechnet aber bestellt wurden. Wurden Teile  des Kaufpreises mit der Inzahlungnahme eines gebrauchten Sattels bezahlt, ist auch dieser rückabzuwickeln. Wurde der Gebrauchtsattel z.B. mit Verlust weiterverkauft, so ist der evtl. Verlust  durch den Käufer auszugleichen. Waren, die nicht vom Verkäufer geliefert wurden, können nicht zurück gewährt werden, auch dann nicht, wenn sie art- oder baugleich sind.
Bei allen Rückgaben oder Wandlungen (auch aus Gewährleistungsrecht) muss die Ware frei von Mängeln und Schäden sein. Dies gilt auch für die Rückgabe zur Nutzung (Leih oder Miete) überlassener Sättel und Zubehöre (z.B. während der Dauer der Lieferzeit eines bestellten Sattels), falls der Vertrag dann nicht zustande kommen und/oder storniert werden sollte. Das Nutzungsentgeld /Wertersatz für die Nutzungen (Leih oder Miete) orientiert sich an der Zeit der Nutzungsdauer und ist auf unserer Homepage festgelegt. Die Rückerstattung des Betrages erfolgt innerhalb 30 Tagen nach mängelfreiem Wareneingang. Sind übermäßige Abnutzungserscheinungen, Beschädigungen oder erhebliche Verschlechterungen der Sache eingetreten (bei Sattel- und Reitsportartikeln z. B. mangelnde Pflege, Verkratzungen, Verfärbungen, Abschürfungen, etc.), ist dafür gesondert Schadenersatz oder Wertersatz zu leisten. Die Beratungs- und Anpassungskosten (lt. Preisliste) sind dann ebenfalls vom Käufer so zu gewähren, als habe er den Kauf nicht getätigt und nur die Beratung in Anspruch genommen.

10 Datenschutz/Verwendung

Die von Ihnen mitgeteilten Daten dienen nur zur Erfüllung und Abwicklung Ihrer Buchungen oder Bestellung. Eine Weitergabe Ihrer Daten an Dritte oder eine Nutzung zu Werbezwecken Dritter erfolgt nicht. Wir speichern Ihre Adressdaten in unserer Kundendatenbank nur zur eigenen Verwendung.

11 Auskünfte

Sie haben das Recht auf unentgeltliche Auskunft über Ihre gespeicherten Daten sowie ggf. auf Berichtigung, Sperrung oder Löschung dieser Daten.

12 Schlussbestimmungen / Präambel

Sollte ein Begriff, ein Satz, Absatz oder ein § der AGB des Rechts ermangeln oder durch aktuelle Rechtsprechung überholt sein, so sollen alle übrigen Absätze, Erklärungen und § weiterhin ihre Gültigkeit behalten. Der angefochtene Begriff, Satz, Absatz oder § soll durch solche ersetzt werden, die der wirtschaftlichen Absicht nahe kommen.

13 Gerichtsstand / Erfüllungsort / Nacherfüllungsort

Gerichtsstand ist bei Unternehmern (z. B. Kaufmannn, selbstständigen Reitlehrern, Gestütsbetreibern oder Nutzung der Sache zu Gewerbezwecken bzw. Gebrauch über eine „übliche Nutzung“ hinaus, z. B. im Reit- oder Reitschulbetrieb) der Sitz des Verkäufers, bei Privatkunden der Sitz des Beklagten. Erfüllungsort ist bei einem Mangel an der Sache der Sitz des Verkäufers (BGH-Entscheidung), bei einem Mangel an der Passform auf dem Pferd der Sitz des Käufers, sofern die Sache vom Verkäufer an dem Pferd angepasst wurde und der Mangel direkt entstanden ist. Spätere Passformveränderungen durch Veränderung des Pferdes sind keine Gewährsmängel.